Kommunen zum Handeln aufgefordert. Neues hessisches Wassergesetz gilt auch für Privatgrundstücke

19.07.2006

"Hessisches Wassergesetz und Eigenkontrollverordnung – für die Grundstücksentwässerung ein Thema" lautete der Titel einer Informationsveranstaltung, zu der die Gütegemeinschaft Kanalbau Entscheidungsträger aus Kommunen, Aufsichts- und Genehmigungsbehörden und beratende Ingenieure, Abwasserbeseitigungspflichtige aus Wirtschaft und Industrie sowie Vertreter ausführender Unternehmen in das "Alte Schalthaus" nach Darmstadt eingeladen hatte. Eine Rekordbeteiligung von rund 140 Teilnehmern machte die Brisanz des Themas deutlich, das zurzeit die Gemüter von kommunalen Auftraggebern und Netzbetreibern in Hessen bewegt.

Der Hintergrund: Über Länge und Zustand der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen liegen bislang keine flächendeckend erhobenen Informationen vor. Untersuchungen einiger Städte und Betreiber zeigen jedoch ein einheitliches Bild mit einem hohen Anteil an schadhaften bzw. undichten Grundstücksentwässerungsanlagen.

Der Entwurf der novellierten Abwassereigenkontrollverordnung – EKVO, Stand Februar 2006 – wird sowohl für die Abwasserbeseitigungspflichtigen bzw. Betreiber von Kanalnetzen als auch für Grundstückseigentümer bzw. Anschlussnehmer grundlegend neue Anforderungen formulieren. Insbesondere gilt: Bezüglich der Zustandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen ist die Überwachung von "Zuleitungskanälen" neu im § 4a in die Novelle der EKVO aufgenommen worden. Gerade die Anpassung des HWG in §43 Abs. 2 und der Entwurf der EKVO tragen entscheidend dazu bei, viele bisher noch offene Fragen zu beantworten. Allerdings ist auch der Informationsbedarf bei den Betroffenen zu Interpretationsspielräumen und zur Rechtssicherheit objektiv vorhanden – das zeigte die rege Diskussion.

Dipl.-Ing. Walter Reinhard, Dezernent im Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, hatte die Aufgabe übernommen, den Entwurf der vierten Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung vorzustellen. "Walter Reinhard ist Obmann der Arbeitsgruppe EKVO, die federführend an der Gestaltung der Verordnungen arbeitet", erklärt Dipl.-Ing. Norbert Nielsen, einer der vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft Kanalbau beauftragten Prüfingenieure mit Büro in Reinheim/Odenwald. Nielsen, der für die Organisation der Informationsveranstaltung verantwortlich zeichnete, ist von der Aktualität und Dringlichkeit des Themas überzeugt und sieht sich durch die hohe Beteiligung bestätigt. Nielsen: "In vielen Einzelgesprächen konnte ich mich davon überzeugen, wo Auftraggebern, Planern, privaten Netzbetreibern und ausführenden Unternehmen bei der Umsetzung von HWG und EKVO der Schuh drückt."

Auch auf Privatgrundstücken
Einig waren sich die Teilnehmer jedenfalls in der Frage der Aufgabenverteilung: Mit Inkrafttreten der Änderung im Hessischen Wassergesetz (HWG) § 43 Abs. 2 am 6. Mai 2005 haben die Kommunen als Abwasserbeseitigungspflichtige zusätzlich die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen – und das auch auf Privatgrundstücken.

Die unabdingbar für den Bürger anfallenden Kosten sind primär die Kanal-TV-Inspek-tionskosten, verbunden mit der notwendigen ingenieurtechnischen Auswertung. Wie man diese auf den Bürger umlegt, darüber wurde auf der Veranstaltung in Darmstadt ebenfalls diskutiert.

Nicht nur für Dr.-Ing. Eberhard Port, Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, führt der Weg zur Umsetzung der Vorschriften aus dem § 43 Abs. 2 des HWG und dem § 4a der hessischen EKVO über die Ergänzungen der örtlichen Entwässerungssatzungen. Was das im Ernstfall bedeuten könnte, machte RA Wolfgang Fabry, Ltd. Verwaltungsdirektor beim Hessischen Städte- und Gemeindebund, unmissverständlich klar: Für die Bürger, die sich einer Umsetzung der bestehenden Gesetzeslage strikt verweigern – Grundstücksentwässerungsanlagen sind bis zum 31.12.2015 erstmalig zu untersuchen –, empfiehlt der Jurist, einen entsprechenden Bußgeldtatbestand in die Entwässerungssatzung aufzunehmen.

Doch von Seiten der Kommunen soll kein Druck ausgeübt werden – auch darin herrschte im "Alten Schalthaus" Konsens. Die Betroffenen setzen auf das Kooperationsprinzip. Eine Vorgehensweise, die auch Dr.-Ing. Helmuth Friede, Geschäftsführer Gütegemeinschaft Kanalbau unterstützt. Er rät den Netzbetreibern zum offenen Dialog mit den Bürgern und schlägt als eine Serviceleistung der Kommunen die Erstellung von ergänzenden Listen mit den Namen von Fachfirmen vor, die ihre Qualifikation mit einem Gütezeichen Kanalbau der Beurteilungsgruppen Reinigung, Inspektion oder Dichtheitsprüfung belegen können.

"Die neue hessische EKVO fordert eine Kanal-TV-Inspektion, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat", so Dr. Friede. "Ein Qualifikationsnachweis wird selbstverständlich auch von Firmen gefordert, die Schäden instand setzen bzw. Kanäle erneuern."

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