NRW: Zuwendungen für die Sanierung der Grundstücksentwässerung - wann, wofür und wie?
23.10.2008
Seit Verabschiedung der letzten Novelle des Landes-Wassergesetzes in Nordrhein-Westfalen sind die Grundstückseigentümer in NRW gemäß dem neuen § 61a LWG verpflichtet, ihre Schmutzwasser führenden Grundstücksentwässerungsleitungen bis spätestens zum 31.12.2015 einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Da nach den bisherigen Erfahrungen ein erheblicher Prozentsatz der untersuchten Anlagen undicht sein dürfte, wird aus den meisten Untersuchungen ein umfangreicher Sanierungsbedarf resultieren.
- Die Erarbeitung von Fremdwasser-Konzepten durch die Kommunen mit dem Ziel der Identifikation und Abgrenzung von Handlungsschwerpunkten im Gemeindegebiet. (Förderbereich 6.1)
- Die Sanierung öffentlicher Kanalisationen im Zuge der Umsetzung von Fremdwasser-Konzepten (Förderbereich 6.2.)
- Die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Zuge der Umsetzung von Fremdwasser-Konzepten (Förderbereich 6.3.)
- Sie versäumt es überhaupt, sich um die Fremdwasser-Problematik zu kümmern.
- Sie stellt für die Sanierung der eigenen Kanäle keine Haushaltsmittel zur Verfügung, so dass eine einheitliche Sanierung von öffentlichen und privaten Anlagen nicht möglich ist (Vorsicht: das Förderprogramm läuft Ende 2011 aus, die Prüfpflicht der Grundstückseigentümer bleibt jedoch auch danach bestehen!)
- Sie analysiert nicht trennscharf genug auf "privates" und "öffentliches" Fremdwasser
- Sie versäumt es, einen Fremdwasser-Schwerpunkt per Satzung zu beschließen
- Sie versäumt es, ein Sanierungskonzept aufzustellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen
- Sie versäumt es, die Grundstückseigentümer formell zur Dichtheitsprüfung aufzufordern
- Sie stellt keine Dienstleistungen im Zuge des Bewilligungsverfahrens und im Rahmen der Überprüfung der Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung
- Sie versäumt es, den Nachweis der pünktlichen und ordnungsgemäßen Sanierungsdurchführung einzufordern und fristgerecht an die NRW.BANK weiter zu leiten.
- Er versäumt es, eine angeordnete Dichtheitsprüfung durchzuführen.
- Er saniert eine defekte Leitung "zu früh", bevor die Fördervoraussetzungen gegeben sind.
- Er versäumt es, einen Förderantrag überhaupt zu stellen.
- Er versäumt es, eine Sanierungsmaßnahme fristgerecht durchzuführen (binnen 2 Jahren nach Bewilligung)und entsprechende Nachweise zu archivieren.
- Er führt die Sanierungsmaßnahme nicht fachgerecht durch, oder versäumt es, die Durchführung durch die Gemeinde prüfen zu lassen.
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