Das neue DWA-Arbeitsblatt A 143-21 „Bauliche Sanierungsplanung“

15.06.2022

Das DWA-A 143-21 [1] schafft erstmals Klarheit und Verbindlichkeit für Ingenieurleistungen bei der baulichen Kanalsanierung im Sinne einer Beschaffenheitsanforderung (Qualitätsanforderung). Insofern werden die Inhalte dieses Arbeitsblattes in Zukunft eine wesentliche Bedeutung im Zusammenspiel zwischen Kanalnetzbetreibern (Bauherr) und extern beauftragten Planungsbüros (Auftragnehmer) bei der Leistungsvereinbarung erhalten.

von Markus Vogel

Den Vertragspartnern steht es frei, dieses Regelwerk künftig als Beschaffenheitsanforderung bei der Leistungsvereinbarung in entsprechenden Ingenieurverträgen zur „baulichen Sanierungsplanung“ zu nutzen. Da dies im Sinne der Vertragsklarheit und Verifizierbarkeit von Planungsleistungen im Sinne der Leistungskontrolle vernünftig ist, dürfte sich dieser Umgang damit in der Zukunft bei den Bauherren durchsetzen.

In der Folge lassen sich auf dieser Leistungsbasis zustande gekommene Planungsergebnisse erstmals inhaltlich vergleichen (Soll/Ist-Vergleich der Vorgaben). Die von Bauherren gemachten Erfahrungen mit erbrachten Planungsleistungen werden dadurch als Referenzmerkmal bei weiteren Vergabeverfahren von entsprechenden Planungsleistungen konkret herangezogen werden können. Künftig werden auf dieser Basis ermöglichte Soll/Ist-Vergleiche als Kriterium für die Beurteilung und Zuverlässigkeit von Ingenieurbüros in Vergabeverfahren ein Kriterium darstellen können.

Die konsequente Nutzung der Inhalte des DWA-A 143-21 ist für die oft kommunalen Kanalnetzbetreiber als Bauherrn und Verantwortliche für einen ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betriebder Kanalnetze auch losgelöst der technischen Betrachtung Garant dafür, dass die haushaltsrechtlichen Verpflichtungen im Sinne der Gebührenzahlenden eingehalten werden.

Ausgangspunkt und Kontext des technischen Regelwerks für Ingenieurleistungen

Für „Abwasseranlagen“ ist die Anwendung des „technischen Regelwerks“ durch die Vorgaben in § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) [2] festgeschrieben. In Abs. 1 des § 60 WHG wird einerseits die grundsätzliche Erfüllung der Anforderungen an die Abwasserbeseitigung verlangt und daneben der Bau, Betrieb und Unterhalt für die Entwässerungsnetze „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ eingefordert.

Das ursprünglich rein „technische“ Regelwerk (Bauprodukte, Verfahren, Materialien) hat sich in den letzten 15 Jahren auch auf die Planungsleistungen ausgeweitet. Ziel der Regelwerke ist es, allgemein verbindliche Mindeststandards abzubilden und diese als Grundanforderung an die Aufgabenträger zu definieren. Im Bereich „Bau, Betrieb und Instandhaltung von Entwässerungsanlagen“ erfolgte dies übergeordnet bislang mit der DIN EN 752 [3] und DIN EN 14654-2 [4] in Verbindung mit dem DWA-A 143-1 [5].

Hoheitlich ist die Abwasserentsorgung den Kommunen zugewiesen. Das technische Regelwerk steht hierbei nicht im Widerspruch zu anderen Gesetzen und Verordnungen im kommunalen Hoheitsbereich und Kontext. Vielmehr ergänzen sich z. B. die haushaltsrechtlichen Vorgaben (Stichwort: Neues Kommunales Haushaltsrecht bzw. Finanzwesen) und das Regelwerk zur Entwicklung von technischen Lösungen im Sinne von technisch wie wirtschaftlich nachhaltigen Lösungen.

Die strategisch orientierte Ermittlung des entstehenden Sanierungsbedarfs im kommunalen Anlagen- und Infrastrukturbestand wird hinsichtlich deren Bedeutung für eine nachhaltige, wirtschaftliche Aufgabenerfüllung bis heute in vielen Kommunen nicht hinreichend wahrgenommen. Die in Abbildung 1 dargestellten Gesetzmäßigkeiten zeigen unverkennbar, dass die Weichen zur wirtschaftlichen Lösungsentwicklung bereits im Stadium der Bedarfsplanung (als originäre Bauherrenaufgabe) gestellt werden. Kommt es in dieser Phase zu falschen Zieldefinitionen, können an sich bestehende Kosteneinsparpotenziale im späteren Verlauf nicht mehr erreicht werden. Das technische Regelwerk für die Planung bildet diesen Sachverhalt in der gesamten Prozesstiefe vollständig ab.

Für den Teilaspekt der baulichen Sanierung (Ziel: Beseitigen vorhandener Einzelschäden und baulicher Defizite zum Herstellen des Sollzustands bzw. Verbessern der baulichen Situation objektbezogen durch Modernisierung oder Erneuerung) ist das neue DWA-A 143-21 hinsichtlich Planung und Bauüberwachung das künftige Maß der Dinge.

Abbildungsgruppe 2: Lösungsalternative Reparatur (Technikfamilien gemäß DIN EN 15885)

Beschaffenheitsanforderungen

Hinsichtlich der Planungs- bzw. Ingenieurleistungen wird mit Einführung des neuen DWA-A 143-21 ein inhaltlich neues, qualitätsorientiertes Anforderungsniveau auf der Regelwerksebene erreicht.

Das Arbeitsblatt präzisiert erstmals Prozess- und Qualifikationsanforderungen an die mit den Aufgaben betrauten Planenden und gibt explizite Hinweise an die Netzbetreiber als Bauherren hinsichtlich der vertraglich zu regelnden Beschaffenheits- bzw. Leistungsanforderungen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es keine Standardsanierungstechnik gibt.

Vielmehr ist die Komplexität verfügbarer Technologien zur Kanalsanierung in grabenloser Bauweise mit deren teils engen jeweiligen Einsatzgrenzen immens. Es bestehen vielfältige Abhängigkeiten zur geeigneten und letztlich Einzelschadensbildbezogenen Technikauswahl. Von den mit der baulichen Sanierungsplanung beauftragten Experten wird umfangreiches Wissen um die technischen Spezifika und daneben viel Erfahrung mit deren Einsatz abverlangt.

Das Arbeitsblatt beschreibt die regelmäßig erforderliche Informationsbasis als Ausgangspunkt der Planungsaufgabe. Stehen wichtige Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung, müssen diese im Sinne einer optimalen Verfahrensauswahl – als Grundvoraussetzung für eine möglichst lange Nutzungsdauer – vom Bauherrn beschafft und bereitgestellt werden. Auch mit Blick auf die nachfolgend beschriebenen fachlichen Teilleistungen des Planungsprozesses, welche im DWA-A 143-21 explizit im Sinne einer Auflistung notwendiger Ingenieurleistungen beschrieben sind, eignet sich das DWA-A 143-21 als Beschaffenheitsanforderung an die zu vergebenden Planungsleistungen zur baulichen Sanierungsplanung und -ausführung, die in Ingenieurverträgen vereinbart zu werden.

Planungsprozess

Das Arbeitsblatt bildet den gesamten Planungsprozess ab. Es wird dadurch unmissverständlich deutlich, dass es keine Ausschreibung von Sanierungsleistungen geben kann, ohne dass zuvor in einem mehrstufigen Planungsprozess die Grundlagen dafür geschaffen wurden.

Nur mit konsequentem Abarbeiten der einzelnen Prozessteile können die übergeordnet geltenden werkvertraglichen Pflichten (im Sinne § 650p ff. BGB) und die haushaltsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Kommunalrechts erfüllt werden.

Die grundlegenden und jeweiligen Planungsstufen bedingen sich gegenseitig und erfordern das aktive Zusammenwirken von Bauherrn und Planenden. Das Regelwerk verdeutlicht neben den Aufgaben der Planenden sowohl den erforderlichen Informationsbedarf als Basis für die Planungsleistung (vom Bauherrn zu leistender Input) wie auch die wiederkehrenden Mitwirkungspflichten des Bauherrn hinsichtlich notwendiger Entscheidungen und Beschlussfassungen im Prozessverlauf.

Die Anforderungen an die Bedarfsplanung ab dem Lösungskonzept, als erste grundlegende Planungsphase zur Erfüllung der Bauherrenaufgabe, werden grundsätzlich dargestellt und präzisiert. In der Folge werden die zur baulichen Umsetzung notwendigen Detailplanungen im Rahmen der Objektplanung bis hin zur örtlichen Bauüberwachung umfassend dokumentiert.

Abbildungsgruppe 3: Lösungsalternative Renovierung (Technikfamilien gemäß DIN EN 15885)

Bedarfsplanung - Entwickeln des baulichen Lösungs- und Umsetzungkonzepts

Die Bedarfsplanung zum Entwickeln des Lösungskonzepts (Basis: Kostenrahmen nach DIN 276 [6]) klärt das Sanierungsziel, bzw. das „Wie“ der Sanierung. Auf Objektebene (Kanal, Leitung, Schacht) wird die schadensbildbezogene Eignung der bestehenden Alternativen zur Sanierung im Sinne der DIN EN 752 [3] geklärt:

  • Reparatur (Technikfamilien gemäß DIN EN 15885 [7]), im Sinne punktueller Instandsetzung,
  • Renovierung (Technikfamilien gemäß DIN EN 15885 [7]), im Sinne objektweiser Modernisierung,
  • Erneuerung, im Sinne Ersatz vorhandener Bausubstanz.

Im Rahmen dieser Konzeptentwicklungen empfiehlt es sich, alle tangierenden Planungsabsichten (z. B. Straßensanierung, Notwendigkeiten bei der Wasserversorgung) und – sofern möglich bzw. verfügbar – die Ergebnisse anderer Bedarfsarten (z. B. hydraulisch, betrieblich, umweltrelevant) mit in die Betrachtung und Lösungsfindung einfließen zu lassen.

In Kenntnis dieser Ergebnisse können dann übergreifende Maßnahmenpläne entwickelt werden, welche die zeitlichen Abhängigkeiten von z. B. technischen oder wirtschaftlichen Teilschritten berücksichtigen. Im Anschluss daran können die haushaltsrechtlich zu stellenden Weichen für die Finanzierung der Maßnahmen (Ergebnisplan, Finanzplan) in den Blick genommen und die notwendigen jährlichen Budgets in den entsprechenden Haushaltsteilen bereitgestellt werden.

Umsetzung der Maßnahme - Objektplanung

Zum Umsetzen der Maßnahme ist als erster Schritt die Objektplanung zu erstellen. Diese klärt nach der Bedarfsplanung nun das „Womit“ der Sanierung. Auf Objekt- und Einzelschadensebene wird hierbei – je nach gewähltem Sanierungsziel (Reparatur, Renovierung, Erneuerung) – geklärt, welche der möglichen und jeweils zur Verfügung stehenden Reparatur-, Renovierungs- oder Erneuerungsverfahren bzw. Einzeltechniken oder -verfahren innerhalb der Technikfamilien (DIN EN 15885) zur wirtschaftlichen Umsetzung der Schadensbeseitigung konkret geeignet sind.

In einer ersten Planungsstufe (Grundlagenermittlung) gilt es, notwendige zusätzliche Untersuchungs- und Informationsbedarfe zu identifizieren und beim Bauherrn zur Bereitstellung einzufordern. In der Vorplanung werden die gewonnenen Erkenntnisse z. B. dazu verwendet, die jeweils gegebenen Sanierungsvarianten innerhalb der Verfahrensgruppen gegenüberzustellen und auf technische-wirtschaftliche Eignung (Basis: Kostenschätzung nach DIN 276) zu prüfen. In Kenntnis der hier erarbeiteten Ergebnisse (Einzelvarianten) trifft der Netzbetreiber die Entscheidung zur Vorzugsvariante.

In der Entwurfsplanung wird die vom Bauherrn ausgewählte Lösungsvariante dann so weit durchgeplant, dass die Kosten konkret ermittelt werden können (Basis: Kostenberechnung nach DIN 276). Auf dieser Basis trifft der Netzbetreiber die Umsetzungsentscheidung (Vorbereiten des Vergabeverfahrens).

Vorbereitung der Ausführung mit Vergabeverfahren

Zur Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen sind zunächst die Voraussetzungen für ein VOB-konformes Vergabeverfahren zu schaffen. So gilt es nun zunächst, die maßnahmenspezifischen Details mit konkretem Blick auf die örtliche Situation und die Erfordernisse zur Umsetzung detailliert zu erarbeiten und in der Ausführungsplanung zu dokumentieren.

Die im Regelwerk definierte Ergebnisdetaillierung der Teilleistung „Ausführungsplanung“ korreliert unmittelbar mit den Anforderungen der ATV-Normen der VOB/C [8] und nimmt somit unmittelbar Einfluss auf die Erfüllbarkeit der vergaberechtlichen Anforderungen hinsichtlich einer zu ermöglichenden, ordnungsgemäßen Preisbildung (Kalkulation) beim Bieter.

Auf Basis der Ausführungsplanung werden die Vergabeunterlagen erstellt. Der Netzbetreiber kann nun das Vergabeverfahren nach VOB initiieren.

Abbildungsgruppe 4: Lösungsalternative Erneuerung

Bauausführung und Überwachung

Im DWA-A 143-21 wird der Stellenwert der Aufgaben und des Vorgehens zur „Örtlichen Bauüberwachung“ herausgestellt und intensiv beleuchtet. Neben der baufachlichen Aufgabenstellung (vertragskonforme Leistungserbringung im werkvertraglichen Sinne) wird auch die rechtliche Dimension deutlich gemacht.

Die Erfahrung zeigt, dass dem Teilaspekt der Ausführungsüberwachung durch den Bauherrn verbreitet ein deutlich höherer Stellenwert beigemessen werden muss. Die oft etablierte, deutlich verkürzte Denkweise, man habe als Bauherr eine Fachfirma, die einem den Erfolg schuldig sei, wird der eigenen Anspruchslage nicht gerecht. In Zeiten von verbreitetem Fachkräftemangel in allen Bereichen und hohem Wettbewerbsdruck sind Leistungsdefizite grundsätzlich vorprogrammiert. Die Bauherren sind also gut beraten, sich die Folgen dieser fehlerhaften Einschätzung vor Augen zu führen.

Wird in der Bauausführungsphase bauherrenseitig nicht sichergestellt, dass die vertraglichen Anforderungen an die ausführenden Unternehmen vollständig erfüllt werden, verlieren alle noch so geeigneten Entscheidungen im Planungsstadium und zur Auswahl der geeigneten Unternehmen nahezu gänzlich ihren Wert.

Bei der Kanalsanierung handelt es sich um Aufgaben unter extremen Ausführungsbedingungen:

  • nicht direkt einsehbarer Arbeitsbereich,
  • oft nicht begehbarer, unterirdischer Arbeitsbereich,
  • ferngesteuerter Geräte- und Materialeinsatz in vorgeschädigten Bauteilen, die zudem ggf. in ihrer Standsicherheit gefährdet sind,
  • erhebliche Ausführungsrisiken [9] durch die komplexen Sanierungstechniken unterschiedlichster Art.

Die Sanierungsleistungen gelten deshalb als „besonders mängelanfällige Leistungen“, müssen somit von Beginn an strukturiert begleitet und konsequent überwacht werden. Sind unzureichende Sanierungsergebnisse festzustellen, ist die Mängelbeseitigung oft keine adäquate Möglichkeit mehr, Sanierungsdefizite auszugleichen. In diesen Fällen führt dies zu anhaltenden Nachteilen für den Netzbetreiber, durch z. B. verkürzte Nutzungsdauern oder betrieblichen Mehraufwand im weiteren Kanalbetrieb. Insofern erweist sich die Entscheidung im Kontext der Ingenieurleistungen, ausgerechnet bei der Bauüberwachung in der Leistungsintensität nachzulassen, regelmäßig als fatal. Hier nicht konsequent vorzugehen, kann zu Lasten des Bauherrn als grob fahrlässig eingeordnet werden. Die generell bestehenden Ausführungsrisiken in der Kanalsanierung können deutlich reduziert und hierdurch minimiert werden [8]. Dies gelingt indessen nur durch eine entsprechende örtliche Bauüberwachung mit deutlich höherem Zeiteinsatz als in den letzten Jahrzehnten verbreitet praktiziert wurde.

Besondere Hinweise im DWA-A 143-21 zur Qualitätssicherung der örtlichen Arbeiten dienen dazu, die spezifischen Anforderungen an die erforderliche auftraggeberseitige Überwachungsleistung deutlich zu machen. Gerade hinsichtlich des Wertes der örtlichen Bauüberwachung für den Bauherrn scheint es verbreitet erforderlich, ein neues „Mind-Set“ auf Bauherrenseite und bei den Überwachenden etablieren zu müssen.

Die örtliche Bauüberwachung sichert dem Bauherrn den größtmöglichen Erfolg, zum Schutz seines eigenen Vermögens und letztlich der haushaltsrechtskonformen Betriebsführung (Output-Orientierung, Maximalprinzip im Sinne des neuen Haushaltsrechts). Die haushaltsrechtlich so bedeutsame „Nutzungsdauer“ gerade bei investiven Maßnahmen – im Kontext von Abschreibungsdauern –, aber auch für die Instandsetzung wird zum Zeitpunkt der Bauausführung abgesichert. Im Sinne des heute bundesweit zumeist eingeführten neunen Haushaltsrechts mit der hierin gebotenen Output-Orientierung (Ziel: hohe Ergebnisqualität zur langfristigen Nutzbarkeit der Lösung als Voraussetzung für die gebotene Wirtschaftlichkeit) gilt es, konkrete Leistungs- und Intensitätsanforderungen an die örtliche Bauüberwachenden zu artikulieren und vertraglich einzufordern.

Literatur:
[1] DWA-A 143-21 „Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden - Teil 21: Bauliche Sanierungsplanung“ (2021); DWA e.V. Hennef
[2] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), § 60 Abwasseranlagen
[3] DIN EN 752 „Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“ (2017); Beuth Verlag Berlin
[4] DIN EN 14654-2 „Management und Überwachung von betrieblichen Maßnahmen in Abwasserleitungen und -kanälen - Teil 2: Sanierung“ (2013); Beuth Verlag Berlin
[5] DWA-A 143-1 „Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden - Teil 1: Planung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen“
(2015); DWA e.V. Hennef
[6] DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ (2018); Beuth Verlag Berlin
[7] DIN EN 15885 „Klassifizierung und Eigenschaften von Techniken für die Renovierung, Reparatur und Erneuerung von Abwasserkanälen und -leitungen“ 2019); Beuth Verlag Berlin
[8] Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB); 2019; Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)
[9] VSB-Empfehlung Nr. 0.6 „Risikobewertung Kanalsanierung“; 2017; VSB e.V., Hannover.

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